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Ärgerlich: Fehlende Pflichtangaben im Impressum

6. Mai 2016/in Allgemein/von justbusy

Das leidige Thema Impressum sorgt einmal mehr für Ärger. Wie Armin Jordt von der Kreishandwerkerschaft Schwalm-Eder in einer kürzlich verschickten Rundmail ausführt, lässt der bayrische SHK-Betrieb „Otto Kuntz GmbH“ derzeit andere SHK-Betriebe wegen fehlender Pflichtangaben im Impressum abmahnen. Die Handwerkskammer empfiehlt, weder die Abmahnkosten des abmahnenden Rechtsanwaltes Dr. Haremza zu bezahlen, noch eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen – sondern statt dessen die Innung oder einen Fachanwalt einzuschalten.

Da nur Juristen juristischen Rat geben dürfen, fassen wir hier lediglich die aktuellen Fakten für Sie zuammen. Bitte prüfen Sie selbst, ob Ihr Impressum den aktuellen Ansprüchen der Rechtsprechung genügt.

Diese Pflichtangaben sollten im Impressum auf keinen Fall fehlen:

1) „Geschäftsmäßige Anbieter“ im Sinne von § 5 TMG, im Zweifel also alle mit Gewerbeschein und Internetseite, sind zur „Anbieterkennzeichnung“, also zur Veröffentlichung einer „ladungsfähigen“ Anschrift verpflichtet. Zu den konkreten Pflichtangaben gehören Vor- und Nachname mit vollständiger Postanschrift bzw. bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Zur elektronischen Kontaktaufnahme ist die E-Mail-Adresse zu nennen – und sicherheitshalber auch eine Telefonnummer als „zweiter Kommunikationsweg“ (so der EuGH).

2)Unterliegt der Anbieter der Registrierungspflicht, sei es z.B. als GmbH, OHG, Genossenschaft oder Verein, sind Registernummer und zuständiges Registergericht mit Namen und Sitz zu nennen.

3) Unterliegt die Tätigkeit der behördlichen Zulassung bzw. Aufsicht, wie bei z.B. Handwerksbetrieben oder Gasttstätten, ist nicht nur die aufsichtsführende Kammer, Innung oder Behörde zu benennen, sondern auch die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie – besonders wichtig für Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwält und Steuerberater – die Bezeichnung der „berufsrechtlichen Regelungen“.

4) Eine unumgängliche Pflichtangabe ist zudem die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!

Mehr Informationen zu den Themen Disclaimer (Rechtliche Informationen) und Datenschutzerklärung in einer unserer nächsten News.

Schlagworte: internet recht, impressumspflicht, abmahnfallen
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